Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Freie Wählergemeinschaft - Fridolfing e.V.“ - im Folgenden „Verein“ genannt. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Fridolfing.
2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein ist die unter gleichem Namen schon bestehende unabhängige Wählervereinigung mit dem Ziel, die Kommunalpolitik in der Gemeinde Fridolfing und dem Landkreis Traunstein mitzugestalten.
2. Zweck des Verein ist es seinen Mitgliedern kommunalpolitische Informationen und Organisationshilfen zu vermitteln, ohne verpflichtende Einflussnahme auf ihre Sachpolitik zu nehmen, ferner die Interessen und Rechte seiner Mitglieder auf dieser Grundlage nach außen zu wahren und zu fördern, sowie sich an den Kommunalwahlen zu beteiligen.
3. Er wahrt völlige parteipolitische Neutralität. Der Verein beschränkt seinen Tätigkeitsbereich auf die kommunale Ebene. Er sieht seine Hauptaufgabe in der Verwirklichung sachbezogener, nicht auf Parteiideologie und Gruppenegoismus ausgerichteter Kommunalpolitik. Eine Teilnahme an Landtags- und Bezirkswahlen ist nicht Aufgabe des Verein. Die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die sich kommunalpolitisch einbringen, ist jedoch möglich.
4. Spenden und Beiträge dürfen nur zum satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Verein kann jeder deutsche Staatsangehörige sein, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, und jeder bei Kommunalwahlen wahlberechtigte Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates, der seinen Sitz im Kreis Traunstein hat, und keiner Partei angehört, außer den Mitgliedern der Bundesvereinigung Freie Wähler.
2.Die Mitgliedschaft wird durch Annahme einer schriftlichen Beitrittserklärung seitens des Vorstandes erworben.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch a) Austritt b) Ausschluss c) Auflösung des Vereins d) Tod
4. Der Austritt ist jederzeit möglich. Er muss dem Verein gegenüber schriftlich erklärt werden. Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
5. Der Ausschluss kann aus wichtigem Grund, insbesondere bei vereinsschädigendem Verhalten, vor allem bei Verstoß gegen die überparteilichen Grundsätze des Vereins, ausgesprochen werden. Er erfolgt durch den Vorstand und bedarf einer 2/3-Mehrheit. Der beabsichtigte Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied so rechtzeitig schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen, dass dieses innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zugang schriftlich Stellung nehmen kann.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, an gemeinsamen Veranstaltungen und Versammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr hat Antrags-, Stimm- und aktives und passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Es können Mitgliedsbeiträge erhoben werden. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus a) dem Ortsvorsitzenden, b) den 2 stellvertretenden Ortsvorsitzenden, c) dem Schatzmeister, d) dem Schriftführer, Der Vorstand wird durch den erweiterten Vorstand in seiner Arbeit unterstützt. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus: e) 2-3 Beisitzer f) den Mitgliedern der Gemeinderatsfraktion der Freien Wählergemeinschaft Fridolfing i) den Bürgermeistern/Bürgermeisterinnen die Mitglied im Verein sind. Der erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand vor allem in der politischen Arbeit und unterstützt in der Vorbereitung der Kommunalwahlen.
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende sowie dessen beide Stellvertreter, die je alleinvertretungsberechtigt sind.
3. Der Vorstand wird in schriftlicher und geheimer Wahl für 4 Jahre mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt bis zum Amtsantritt des neugewählten Vorstandes im Amt.
4. Die Beisitzer können von der Vorstandschaft berufen werden.
5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
6. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, für die nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
7. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Auf der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt.
2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört insbesondere a) Entlastung des Vorstandes nach erfolgtem Tätigkeits- und Kassen-Revisionsbericht, b) Wahl des Vorstandes, c) Festlegung der Richtlinien für die Arbeit des Verein und die Erstellung von Grundsätzen, d) Vornahme von Satzungsänderungen, e) Beschlussfassung über die Jahresbeiträge, f) Wahl der Bewerber bei Kommunalwahlen.
3. Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr zusammentreten. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem der 2 stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Ladungsfrist von 10 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche elektronische Einladung (E-Mail) und wird auf der Homepage des Verein bekannt gegeben. Sie muss einberufen werden, wenn 1/10 der Mitglieder es schriftlich verlangt. Anträge zur Tagesordnung müssen schriftlich mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Die Versammlung wir vom 1. Vorsitzenden geleitet, im Verhinderungsfall von einem der 2 stellvertretenden Vorsitzenden. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht diese Satzung etwas anderes vorschreibt. Bei Abstimmung hat jede erschienene, stimmberechtigte Person eine Stimme. Stimmrechtsübertragung ist nicht möglich. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter, sowie dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
4. Bei Aufstellungs-(Nominierungs-) Versammlungen kann das aktive und passive Wahlrecht durch die gesetzlichen Wahlvorschriften zusätzlich eingeschränkt sein. Die gesetzlichen Wahlvorschriften gehen den Wahlvorschriften nach dieser Satzung vor.
§ 9 Kassenprüfung
1. Zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer prüfen die Kasse.
§ 10 Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen müssen mit einer 2/3- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Personen beschlossen werden.
§ 11 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn a) 3/4 der satzungsmäßig Stimmberechtigten anwesend sind und b) 3/4 dieser Anwesenden dies beschließen.
3. Im Falle der Auflösung des Vereins wird das gesamte Vermögen einem gemeinnützigen Zweck nach Beschluss der Mitgliederversammlung zugeführt.